Film & Fernsehen

Novelle des Filmfördergesetz: erster Teilerfolg für Filmschaffende

(Berlin, 13.11.2008) Zu der Beratung der 5. Auflage des Filmfördergesetzes heute im Deutschen Bundestag begrüßt die Vereinte Dienstleitungsgewerkschaft ver.di, dass mit dieser Gesetzesfassung zum ersten Mal die von ver.di initiierte Berücksichtigung der Beschäftigungssituation in der Filmbranche aufgenommen wird. Zukünftig soll die Filmförderanstalt (FFA) unter anderem zur Aufgabe haben, die "gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft...einschließlich ihrer Beschäftigten zu unterstützen." Bisher hatte das Gesetz die Förderung der Filmwirtschaft hauptsächlich durch eine Förderung der Filmproduzenten betrieben, die Situation der rund 25.000 Filmschaffenden und Schauspieler wurde bisher ausgeblendet.

Der Forderung von ver.di, als einziger Gewerkschaft für Filmschaffende, auch die Einhaltung des Branchentarifvertrages als Kriterium bei der Filmförderung aufzunehmen ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen. Damit fehlt der FFA ein wichtiges Instrument, um der vom Gesetzgeber neu aufgegebenen Aufgabe auch erfolgreich nachkommen zu können.

"Dieser erste Schritt ist für die Filmschaffenden nur ein Teilerfolg. Wenn die Einhaltung des Filmschaffenden-Tarifvertrages, der soziale Absicherung und sichere Arbeitsbedingungen im kreativen Drehprozess gewährleisten soll, zum Bestandteil der Förderentscheidungen der FFA geworden wäre, wäre diese Gesetzesnovelle ein vollständiger Fortschritt geworden". Erklärte ver.di-Vize Frank Werneke. "Wir werden mit der FFA über Maßnahmen sprechen, um den vom Gesetzgeber offen gelassen Gestaltungsspielraum im Sinne der Filmschaffenden zu füllen."

Vor diesem Hintergrund ist auf die Gesetzesbegründung der Koalitionsfraktionen hinzuweisen, nach der die Einhaltung sozialer Mindeststandards analysiert werden solle, die Filmproduzenten eine Selbstverpflichtung zur Einhaltung des Filmschaffenden-Tarifs abgeben sollten und die Nachhaltigkeit der eingesetzten Fördermittel im Hinblick auf die Beschäftigungseffekte geprüft werden soll.

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