Nachtarbeit nur mit zusätzlicher Vergütung

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern angemessene Zuschläge für Nachtarbeit bezahlen. Daher muss ein Arbeitsvertrag auch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe des Grundgehalts und die Höhe des Nachtzuschlags enthalten. Eine pauschale Formulierung, wonach die Zuschläge bereits mit dem Lohn abgegolten werden, sei unzureichend, stellten die Richter des Bundesarbeitsgerichts fest.

Nach dem Arbeitzeitgesetz sei der Arbeitgeber verpflichtet einen angemessenen d.h. branchenüblichen Zuschlag für Nachtarbeit zu zahlen. Dieser könne zwar pauschal abgegolten werden, doch müsse der Arbeitsvertrag dazu konkrete Anhaltspunkte enthalten. Zumindest müsse eine Unterscheidung zwischen Grundgehalt und Nachtzuschlag stattfinden. (ยง 6 Abs.5 ArbZG).


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