Rundfunk

n-tv -Tarifvertrag für Freie ab 1.8.2000 (gekündigt)

Der Tarifvertrag galt für arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz und regelte Mindestbedingungen.
Wortlaut:

Die
n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co KG
(nachfolgend: n-tv)

und die


einerseits
Industriegewerkschaft MEDIEN, Druck und Papier,
Publizistik und Kunst;
Deutsche Angestelltengewerkschaft;
Journalisten-Verband Berlin


andererseits

schließen folgenden

Tarifvertrag

für arbeitnehmerähnliche Personen (TaäP n-tv)


1. Geltungsbereich

1.1Dieser Tarifvertrag gilt für arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz sowie für zwischen ihnen und n-tv durch Dienst- und/oder Werkverträge begründete Rechtsverhältnisse. Er gilt für die sich aus der Wiederholung einzelner kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse ergebenden besonderen Dauerrechtsbeziehungen.

Es fallen darunter auch Beschäftigungsverhältnisse, die n-tv im Ausland begründet.

Er gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, für die der Haustarifvertrag für Mitarbeiter* von n-tv gilt (§ 1 MTV TPR).

Er regelt Mindestbedingungen.

1.2Die soziale Schutzbedürftigkeit gem. § 12 a TVG i. S. dieses TV ist gegeben, wenn der Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten an mindestens 46 Tagen (einschließlich Urlaubstage) für n-tv oder ein verbundenes Unternehmen (Börsen TV/n-tv Services) tätig war und seine Vergütungen in diesem Zeitraum (6 Monate) aus diesen Tätigkeiten nicht mehr als 60.000,- DM betragen haben.


2. Beginn und Dauer der Arbeitnehmerähnlichkeit

2.1Beginn

Das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis mit n-tv i. S. dieses Tarifvertrages beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Voraussetzungen nach Ziffer 1, ohne dass es im Einzelfall einer ausdrücklichen Erklärung oder Feststellung bedarf.
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag entstehen nicht mehr, wenn der Mitarbeiter nach Eintritt der sozialen Schutzbedürftigkeit gem. Tz. 1.2. im Verlaufe von 7 aufeinanderfolgenden Monaten an weniger als 25 Tagen (einschließlich Urlaubstage) für n-tv oder ein verbundenes Unternehmen i.S. von Tz. 1.2. tätig war.

2.2Beendigung/wesentliche Einschränkung

Beabsichtigt n-tv die Beendigung der Tätigkeit des Mitarbeiters, so muss n-tv dies vorher schriftlich mitteilen, wenn der Mitarbeiter mindestens ein Jahr fürn-tv als arbeitnehmerähnliche Person tätig war und im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr einen vollen Jahresurlaubsanspruch gegen n-tv hatte. Die Frist beträgt einen Monat. Sie verlängert sich auf zwei Monate nach einem weiteren Jahr, auf drei Monate nach fünf Beschäftigungsjahren.

Mitteilungspflicht und Fristen gelten entsprechend, wenn die bisherige Tätigkeit durch n-tv eingeschränkt werden soll oder eingeschränkt wird. Als Einschränkung der Tätigkeit gilt die Einstellung oder eine dauerhafte und wesentliche Verminderung einer regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit, wenn hierdurch eine wesentliche Minderung der Gesamtvergütung bei n-tv
a) entweder im Kalenderjahr des Beginns der Einschränkung verglichen mit dem vorangehenden Kalenderjahr
b) oder in dem Jahr seit Beginn der Einschränkung verglichen mit dem der Einschränkung vorangehenden Jahr eintritt.
Minderungen der Gesamtvergütung von weniger als 20 % gelten dabei als nicht wesentlich.

2.3Höhe

Innerhalb der Fristen nach Ziff. 2.2. hat der Mitarbeiter Anspruch auf die tariflichen Leistungen, hinsichtlich des Entgeltes auf das monatliche Durchschnittsentgelt (einschl. bezahlte Urlaubstage) des vorangegangenen Kalenderjahres mit der Verpflichtung zur Ausübung entsprechender, ihm zeitlich und fachlich zumutbarer Tätigkeiten.

Der Zahlungsanspruch besteht nicht, wenn der Mitarbeiter die Beendigung
oder Einschränkung der Tätigkeit nach Ziff. 2.2. selbst vorsätzlich verursacht hat.

2.4Antrag

Wenn eine Mitteilung nach Ziffer 2.2. nicht erfolgt, beginnt der Zeitraum für die Fortzahlung mit Beendigung/Einschränkung der Tätigkeit.
In diesem Falle bedarf es eines Antrages des Mitarbeiters, wobei in den Fällen der Einschränkung der Tätigkeit die wesentliche Minderung der Gesamtvergütung erst nach Ende des Kalenderjahres der Einschränkung bzw. nach Ablauf eines Jahres ab Beginn der Einschränkung festgestellt und damit der Antrag auch nach Ablauf dieser Zeiträume gestellt werden kann.

2.5Fristlose Kündigung

Das Recht zur fristlosen Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


3. Urlaub

3.1Grundsatz

Die unter Ziffer 1 dieses Tarifvertrages fallenden Mitarbeiter haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.

Soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses.

3.2Urlaubsdauer

Der Jahresurlaub beträgt 30 Arbeitstage auf Grundlage einer 5-Tage-Arbeits-woche im Kalenderjahr.

3.3Antrag

Der Urlaub ist spätestens vier Wochen vor Urlaubsantritt unter Angabe der beabsichtigten Urlaubszeit bei n-tv zu beantragen. n-tv hat dem Antragsteller unverzüglich seine Entscheidung mitzuteilen.

Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Kalenderjahres, in begründeten Ausnahmefällen spätestens bis zum 30. April des folgenden Jahres, nach Möglichkeit zusammenhängend, gegeben und genommen werden.

3.4Urlaubsvergütung

Der Mitarbeiter erhält von n-tv unverzüglich nach Antragsbewilligung eine Urlaubsvergütung für die Urlaubstage, die ihm nach Ziffer 3.2. dieses Tarifvertrages zustehen. Die auf einen Urlaubstag entfallende Zahlung bemisst sich nach dem Entgelt (ausschließlich bezahlter Urlaubstage), das der Mitarbeiter innerhalb des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres von n-tv erhalten hat, dividiert durch 225.

3.5Urlaubsabgeltung

Der Urlaub ist durch Zahlung in Höhe der Urlaubsvergütung abzugelten, wenn er wegen Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses mit n-tv im laufenden Kalenderjahr einschl. vier Monate danach nicht mehr gewährt und genommen werden kann.


4. Geltendmachung von Ansprüchen

Ansprüche aus diesem TV sind spätestens 3 Monate nach ihrer Fälligkeit gegenüber n-tv, zumindest dem Grunde nach (ohne Bezifferung der Höhe) schriftlich geltend zu machen. Andernfalls verfallen sie. Diese Frist ist für die Dauer einer unverschuldeten Verhinderung des Mitarbeiters gehemmt.


5. Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung

Dieser Tarifvertrag tritt am 1.8.2000 in Kraft. Er ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündbar, frühestens jedoch zum 31.7.2002.
Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, nach Ablauf des ersten Geltungsjahres in Gespräche über Regelungen betreffend Zahlungen im Krankheitsfalle sowie bei Schwangerschaft einzutreten.


Die Vergütungsgrenze entsprechend Tz. 2.1.2. wird nach dem 31.7.2002 hinsichtlich ihrer Höhe einer gemeinsamen Überprüfung unterzogen.

Die Gewerkschaften behalten sich eine Erklärungsfrist bis zum 10.4.2000 vor.

Berlin, den 3. 4. 2000


* Die Textfassung des Tarifvertrages verwendet - der einfachen Lesbarkeit halber - den Begriff in der männlichen Form. Der Verzicht auf die entsprechende weibliche Sprachform bedeutet keine Einschränkung des Geltungsbereiches.

Protokollnotiz zu Tz. 1.2.:
Es besteht Einvernehmen, dass die Parteien auf Veranlassung einer Seite über die Aufnahme weiterer verbundener Unternehmen in den Tarifvertragstext Gespräche aufnehmen, ohne dass es einer Kündigung des Tarifvertrages bedarf. Dies gilt nur für solche Unternehmen, an denen n-tv mit mehr als 50 % beteiligt ist.

Protokollnotiz zu Tz. 2.1. Satz 1:
Auf die Geltung des Tarifvertrages werden Zeiten vor Geltung dieses Tarifvertrages angerechnet. Ansprüche auf Leistungen aus diesem Tarifvertrag erwachsen jedoch erst ab dem Beginn seiner Geltung.

Protokollnotiz zu Tz. 2.3. Satz 2:
Gemeint sind beispielsweise Fälle, in denen eine Zusammenarbeit wegen anderer Tätigkeiten des Mitarbeiters nicht mehr oder nur eingeschränkt zustande kommt.

Protokollnotiz zu Tz. 3.2.:
Im Jahr 2000 besteht der Urlaubsanspruch anteilig ab 1.8.2000.



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