Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das ArbZG regelt arbeitsschutzrechtliche Obergrenzen der Arbeitszeit. Die konkrete Dauer der Arbeitszeit im einzelnen Falle ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag bzw. aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen (bzw. aufgrund der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das ArbZG ist dadurch gekennzeichnet, dass es zu allen Regelungsbereichen lediglich Grundnormen festlegt, jedoch eine Ausdehnung der zulässigen Arbeitszeit jeweils durch Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages (vgl. §§ 7, 12) oder durch die Aufsichtsbehörde (§ 15) zulässt (Quelle: Arbeits- und Sozialordnung/ Gesetzessammlung, Michael Kittner, 24. Auflage, Bund-Verlag).

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.

§ 5 Abs. 1 Ruhezeit
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

§ 7 Abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen zugelassen werden. Siehe hierzu die genauen Ausführungen des Gesetzes.

§ 9 Abs. 1 Sonn- und Feiertagsruhe
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 - 24 Uhr nicht beschäftigt werden. [Ausnahmen gibt es für Mehrschichtbetriebe (Abs. 2) und Kraftfahrer (Abs. 3)]

§ 11 Abs. 1 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen (!) beschäftigungsfrei bleiben. [Sämtliche Ausnahmen sind im § 12 geregelt]

§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
(5)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck des Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 -bis 3 und des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(6)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.