Film & Fernsehen

Code of Practice

(Berlin, 24. April 2014)
Was erreicht werden soll
  • soziale Verantwortung von ARD und ZDF
  • angemessene Produktionsbudgets
  • soziale Absicherung

Film- und Fernsehschaffende, die für die ARD und das ZDF tätig sind, leisten alle die gleiche Arbeit – unabhängig sowohl davon, ob sie freiberuflich schaffen oder angestellt sind, als auch davon, ob sie direkt für die ARD und das ZDF oder aber für eine Privatfirma wirken. Um Kosten einzusparen oder zu verschieben, lagern die öffentlich-rechtlichen Sender in zunehmendem Umfang Produktionen an Privatfirmen aus, die meistens nicht tarifgebunden sind. Kostendruck und harter Wettbewerb um die ausgeschriebenen Produktionen wirken auf die Honorare und Gehälter der Film- und Fernsehschaffenden ein.

Als öffentlich-rechtliche Einrichtungen tragen die ARD und das ZDF aber eine besondere soziale Verantwortung für alle Beschäftigten. Deshalb sollen Produktionsbudgets so bemessen werden, dass sie nicht nur den jeweiligen inhaltlichen und künstlerischen Kriterien gerecht werden, sondern dass sich auch bei den Privatfirmen die Standards der sozialen Absicherung, der Einkommen und der sonstigen Arbeitsbedingungen an den Tarifverträgen orientieren kann, die für die ARD und das ZDF gelten.

Unsere 1. Forderung:
Realistische Budgetierung bei Auftragsproduktionen


Wenn Film- und Fernsehschaffende indirekt, beispielsweise über Produktionsfirmen (Auftrags-und Co-Produktionen) oder Dienstleister für die ARD und das ZDF tätig werden, muss der Produktionsetat so budgetiert werden, dass die Bezahlung mindestens in der gleichen Höhe wie bei den direkt für die Sender Tätigen möglich ist.

Umsetzung des Tarifvertrags für Film- und Fernsehschaffende (TV FFS)
Für Produktionsaufträge an Dritte, bei denen der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende zur Anwendung kommt, muss die Einhaltung der tariflichen Mindestgagen und -bedingungen in allen Punkten bei der Bemessung der Projektebudgets gewährleistet sein. Das bedeutet vor allem: Die Dauer einer Produktion sowie die Anzahl der Drehtage und der Vor- und Nachbereitungstage sind so zu planen, dass die Arbeitszeit für alle Gewerke zehn Stunden täglich bei einer Fünf-Tage-Woche nicht überschreitet.

Zweckgebundenheit und Transparenz bei Auftragsproduktionen
Die Honoraranteile eines Produktionsbudgets müssen vom beauftragenden Sender unter realistischen Produktionsbedingungen inkl. Vorbereitungs-, Nachbereitungs- und Rüstzeiten kalkuliert und als innerhalb des Gesamtbudgets nicht umschichtbar zweckgebunden und transparent ausgewiesen werden. Für Selbstständige bzw. Subunternehmer, die infolge eines Auftrags von öffentlich-rechtlichen Sendern für Produktionsfirmen tätig sind, wird mindestens die Honorierung fällig, die vergleichbare festangestellte Beschäftigte der Sender bekommen, bzw. die sie als Selbstständige bei unmittelbarer Beauftragung durch die Sender bekommen hätten. Für
jegliche Form der Beschäftigung gilt der Grundsatz „Equal-Pay“.




Unsere 2. Forderung:
„Equal-Pay“


Film- und Fernsehschaffende, z.B. Kameraleute, Kameraassistenten, Tontechniker, Cutter, Aufnahmeleiter und andere, die für öffentlich-rechtliche Sender als „Freie“, Subunternehmer, Leiharbeitnehmer oder über beauftragte Produktionsfirmen tätig werden, sind, sofern für diese Beschäftigungsverhältnisse keine anderweitigen Branchentarifverträge (wie derjenige für Film- und Fernsehschaffende) gelten, mindestens in der Höhe zu bezahlen, wie angestellte Beschäftigte von ARD oder ZDF. Selbstständige müssen analog der geltenden Bedingungen der Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen verpflichtet werden. Sie müssen darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, für ihre Dienstleistung, ihre Werkleistung und ihren Material- und Mitteleinsatz Rechnung stellen zu können.
Werk- und /oder Dienstverträge, die die ARD und das ZDF mit Unternehmen für Produktionsleistungen abschließen, müssen den Auftragnehmer zur Tariftreue verpflichten. Die Sender verpflichten sich, nur an solche Unternehmen Aufträge zu vergeben, die sich bei Bezahlung und Arbeitsbedingungen an die Branchentarifverträge halten. Ist das nicht möglich, gelten „Equal-pay“ und „Equal-Treatment“, bezogen auf das jeweilige Senderniveau. Das muss bereits in die Ausschreibungsbedingungen der Sender aufgenommen werden. Werden von selbstständigen Film- und Fernsehschaffenden unternehmerische Leistungen wie z. B. die Bereitstellung von Kraftfahrzeugen oder Equipment verlangt, sind dafür Handlungskosten zu zahlen.

Folgerungen für Selbstständige und Ein-Personen-/Kleinstunternehmen
Für Solo-Selbstständige muss die Bezahlung analog zum Arbeitgeberanteil bei Angestellten einen
zusätzlichen, angemessenen Betrag für die Sozialversicherung enthalten. Gleiches gilt für die Zuschüsse für die Pensionskasse arbeitnehmerähnlich Freier bei Auftragsproduktion (wie für die Filmschaffenden im TV FFS), gleich ob die beauftragte Firma Mitglied der Pensionskasse ist oder nicht. Insgesamt muss der Tagessatz eines selbstständigen Produktions- bzw. Kleinstunternehmens hierbei um 40 Prozent über dem durchschnittlichen Tarifhonorar der beauftragenden Sendeanstalt liegen (20 Prozent Arbeitgeberanteil zum Sozialversicherungsbeitrag; 5 Prozent Versicherungspauschalen für Berufsgenossenschaft, Haftpflicht etc.; 15 Prozent Verwaltungs- und Handlungskosten sowie Unternehmensgewinn), um auf ein „Equal-Pay-Niveau“ zu kommen.

Arbeitnehmerüberlassung
Leiharbeit kann kurzfristigen erhöhten Personalbedarf der Sender bedienen, darf aber nicht zum einträglichen und kostengünstigen Geschäfts- und Beschäftigungsmodell werden. Leiharbeitnehmer sind analog des Sendertarifs für Angestellte zu bezahlen. Die Verleiherfirma muss sich mit dem Sender auf eine „Serviceabgabe“ verständigen, die über den Personalkostensatz nach dem Sendertarif hinausgeht und nicht auf die entliehenen Film- und Fernsehschaffenden umgelegt
werden darf. Bei Beschäftigung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wird der Pensionskassenzuschuss ebenfalls gezahlt.




Unsere 3. Forderung:
bessere Regelungen für Selbstständige, Einpersonen- und Kleinstunternehmen


Spesen und Auslagenersatz, Kraftfahrzeugkosten Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug werden gemäß einer Fahrtkostenermittlung für Neuwagen als Kilometersatz erstattet. Bei der Nutzung von eigenen Fahrzeugen wird Kilometergeld gezahlt, mindestens jedoch eine Pauschale von 20 Euro. Damit soll die Tatsache kompensiert werden, dass Fahrzeuge vorgehalten werden müssen, auch wenn nur geringe Fahrtkosten entstehen bzw. kurze Strecken gefahren werden.

Umsatzsteuerpflicht
Sämtliche Honorare werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gezahlt. Die Sender kalkulieren die Umsatzsteuer ordnungsgemäß und rechnen sie ab: für Werknutzung 7 Prozent und für Dienstleistungen 19 Prozent. Risiken in finanzieller und rechtlicher Hinsicht aus nachträglicher Nichtanerkennung des vom Sender veranschlagten Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent durch die Finanzämter werden vom Sender bzw. Auftraggeber getragen. Dazu zählen insbesondere Nachzahlungen gegenüber den Finanzämtern. Anmerkung: Der Auffassung der Sender, dass Kameraleute lediglich Rechte an der Verwertung ihrer Bilder einräumen und darum die Sender nur 7 Prozent Umsatzsteuer zahlen müssen, pflichtet die ver.di FilmUnion nicht bei. Vorrangig sind Kameraleistungen eine nach konkreten Vorgaben der Redaktion definierte Dienstleistung für den Sender.

Zahlung der Honorare / Übertragung der Nutzungsrechte
Rechnungen werden spätestens zwei Wochen nach Eingang ohne Abzüge beglichen. Sollte das Sendematerial früher ausgestrahlt werden, wird auch die Zahlung des Rechnungsbetrages bei Ausstrahlung fällig. Nutzungsrechte gehen erst an die Auftrag gebenden Sender über, wenn die Zahlungen vollständig geleistet worden sind. Sollten Beiträge vom Sender ausgestrahlt werden, ohne dass die Auftragnehmer vom Sender ihre Zahlungen erhalten haben, ist der geschuldete Betrag ohne weitere Aufforderung entsprechend § 288 BGB zu verzinsen.

Vorbereitungs- und Rüstzeiten
Zeiten, die der Vor- bzw. Nachbereitung des Auftrags dienen (z. B. Mietwagenbeschaffung,
Recherche, Ausrüstungs-Check, Beschaffung, Packen, Zollabwicklung umfangreicher Ausrüstung für längere Reisen, Gerätereinigung, Rückkehrabwicklung beim Equipmentverleiher, Mietwagenbetankung und -rückgabe), sind Arbeitszeiten und werden in vollem Umfang bezahlt.

Drehabsagen und Drehabbruch
Wurden bereits Leistungen erbracht oder notwendige Kosten verauslagt, sind sie gegen Rechnung zu honorieren bzw. zu erstatten. Die Zahlung der vereinbarten Entgelte erfolgt in Fällen von Drehabsagen, Drehabbrüchen und/oder in Folge von Verschiebungen gemäß den Regelungen des BGB für Dienstverträge.

Haftungsausschluss und Rechte Dritter
Eine Haftung durch Film- und Fernsehschaffende erfolgt nur nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen für angestellte Beschäftigte derselben Gewerke von ARD und ZDF. Konventionalstrafen sind unzulässig. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers entstehen ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast liegt beim Sender. Im Übrigen gelten auch hier die Regelungen des BGB. Der Erwerb von Drehgenehmigungen, Zugangsrechten und Rechten Dritter wie z.B. Persönlichkeitsrechten liegt in der Verantwortung der beauftragenden Redaktionen bzw. Sender. Für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder sonstigen Rechten haftet uneingeschränkt der
Sender und stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen frei.

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