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Urheber first
1. Auch in der Kreativwirtschaft besteht der Widerspruch zwischen Kapital und Arbeit
Urheber/innen und ausübende Künstler/innen sind die entscheidenden Träger für die Entstehung
kultureller Werke und Werte in unserer Gesellschaft. In ihrer Erwerbstätigkeit sind sie auf die Verwertung ihrer Werke – und damit auf für sie ökonomisch tragfähige Vertriebsstrukturen
– angewiesen. Diese Strukturen, unabhängig ob digital oder analog, werden zurzeit noch
überwiegend von den traditionellen kommerziellen Verwertern, also z. B. Verlagen und Rundfunkveranstaltern, betrieben. Auch für die Kultur- und Medienwirtschaft bleibt somit der Widerspruch zwischen Kapital und Arbeit bestehen. Stärker aber als in anderen Branchen besteht
zwischen Verwertern und Urheber/innen eine partielle Interessengemeinschaft, denn: Einkommen
der Urheber/innen und Gewinne der Verwertungsindustrie aus kreativen Leistungen
werden voraussichtlich noch auf absehbare Zeit vorwiegend auf Grundlage der bestehenden
Strukturen generiert. In diesen haben Verwerter wie Medien- und Kulturschaffende ein jeweiliges
und ein gemeinsames Interesse, dass die entstandenen Werke durch das Urheberrecht
geschützt werden. Die Gemeinsamkeit besteht dabei aus Sicht der Urheber nur so weit und so
lange, wie gewährleistet wird, dass die Verwertung ihrer Werke unter fairen Bedingungen erfolgt.
Für uns als ver.di gilt:
Urheber/innen und ausübende Künstler/innen sind die entscheidenden Träger für die Entstehung
kultureller Werke und Werte in unserer Gesellschaft. In ihrer Erwerbstätigkeit sind sie auf die Verwertung ihrer Werke – und damit auf für sie ökonomisch tragfähige Vertriebsstrukturen
– angewiesen. Diese Strukturen, unabhängig ob digital oder analog, werden zurzeit noch
überwiegend von den traditionellen kommerziellen Verwertern, also z. B. Verlagen und Rundfunkveranstaltern, betrieben. Auch für die Kultur- und Medienwirtschaft bleibt somit der Widerspruch zwischen Kapital und Arbeit bestehen. Stärker aber als in anderen Branchen besteht
zwischen Verwertern und Urheber/innen eine partielle Interessengemeinschaft, denn: Einkommen
der Urheber/innen und Gewinne der Verwertungsindustrie aus kreativen Leistungen
werden voraussichtlich noch auf absehbare Zeit vorwiegend auf Grundlage der bestehenden
Strukturen generiert. In diesen haben Verwerter wie Medien- und Kulturschaffende ein jeweiliges
und ein gemeinsames Interesse, dass die entstandenen Werke durch das Urheberrecht
geschützt werden. Die Gemeinsamkeit besteht dabei aus Sicht der Urheber nur so weit und so
lange, wie gewährleistet wird, dass die Verwertung ihrer Werke unter fairen Bedingungen erfolgt.
Für uns als ver.di gilt:
- Die Verteidigung des Urheberrechts als Immaterialgut, in dem sich schöpferische Arbeit verkörpert, steht im Mittelpunkt des gemeinsamen Interesses von Medien- und Kulturschaffenden und (fairen) Verwertern.
- Eine Verwertungsindustrie kann nur durch den Vertrieb qualitativer Inhalte / Werke und einem fairen Umgang mit Urheber/innen und Verbraucher/innen fortbestehen.
- Die Urheberinnen und Urheber qualitativer Inhalte / Werke müssen fair vergütet werden.
- Der Gesetzgeber ist gefordert, in Analogie zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz rechtliche
Grundlagen zur Durchsetzung vereinbarter Mindestvergütungen nach dem Urhebervertragsgesetz
durch staatliche Stellen oder staatlich beauftragte Institutionen zu schaffen. Eine
derartige Überwachungspflicht über die real gezahlten Vergütungen dürfte – gegenüber
der derzeitig schwachen, da individualrechtlich ausgestalteten Rechtsbasis – die wirksame
Umsetzung befördern. - Verwertungsstrukturen, die bestehende digitale Werke lediglich "verramschen“ und dabei
die Interessen der Urheber/innen außer Acht lassen, lehnen wir ab. Wir fordern zu einem
fairen Umgang mit den Medien- und Kulturschaffenden auf. - Jede Form der (bewussten) unerlaubten Nutzung muss gesellschaftlich geächtet werden.
- Anbieter illegaler Angebote müssen strafrechtlich verfolgt werden und zivilrechtlich
belangt werden können. - Telemedien (Content Provider) und Diensteanbieter, die urheberrechtlich geschützte Werke
anbieten, müssen in die Verantwortung genommen werden. Davon auszunehmen sind reine
Netzbetreiber. So können Anbieter, die urheberrechtlich geschützte – kostenpflichtige –
Werke kostenfrei anbieten, durch eine dazu legitimierte Prüfstelle in einem ersten Schritt
auf die rechtliche Bedenklichkeit dieser Bereitstellung hingewiesen werden. Bei Fortbestand
bzw. Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens greifen Rechtsmittel. - Der Werbewirtschaft und (elektronischen) Bezahlsystemen muss verboten werden, illegale Angebote durch Werbe-Schaltung bzw. Abwicklung von Zahlvorgängen zu unterstützen.
- Die bestehenden Auswüchse der zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen ("Abmahnunwesen") sind untauglich, für den sorgfältigen Umgang mit urheberechtlich geschützten Werken zu sensibilisieren. Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Urheberrechtsverstoß
begehen, sollen stattdessen kostenpflichtig – gedeckelt in Höhe des Verwaltungsaufwandes – ermahnt werden. - Ein Leistungsschutzrecht für Verlage ist nur akzeptabel, wenn die Verlage die mit den Gewerkschaften ausgehandelten Vergütungsregeln im Journalismus umsetzen und eine angemessene
Beteiligung an den Erlösen aus einem Leistungsschutzrecht für die eigentlichen
Erbringer der Leistung in Höhe von mindestens 50 Prozent gewährleistet ist. - Dieser Anspruch ist gesetzlich so auszugestalten, dass er unverzichtbar ist und nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden kann. - Die Selbstbestimmung über die Nutzung von Werken ist ein unverzichtbares Element des Urheberrechts. Deshalb ist eine nutzungsorientierte Vergütung allen pauschalen Vergütungsmodellen
wie Kulturwertmark oder Kulturflatrate vorzuziehen, die dieses Recht missachten
und weitgehend enteignend wirken. - Die Schranken der aus dem amerikanischen Copyright-System stammenden Rechtsdoktrin zum "fair use“, die kostenfreie Nutzungen von geschütztem Material zugesteht, sind zu unbestimmt. Ziel muss es sein, Bildungseinrichtungen, karitative und soziale Einrichtungen finanziell so auszustatten, dass sie Urheber/innen angemessen vergüten können.
- Wissenschaftliche Publizist/innen dürfen nicht gezwungen werden, ihre Werke kostenfrei
unter Open-Access-Bedingungen zu veröffentlichen. Es sollte aber sichergestellt werden, dass ihnen diese Option nicht durch umfassende Rechteeinräumungen entzogen wird. Die bestehenden Schrankenregelungen sind zu überprüfen. - Es müssen verständliche gesetzliche Regelungen für private Verbraucher/innen geschaffen
werden – und damit die Grundlagen für einen fairen Umgang zwischen privaten Verbraucher/
innen und den Urheber/innen der von ihnen genutzten Werke. - Sachgerecht ausgestaltete Vergütungsmodelle (z. B. auf Leermedien, Geräte oder informationstechnische
Dienstleistungen) müssen angemessene Kompensation sicherstellen. - Die bestehenden Schutzfristen sind sinnvoll und müssen beibehalten werden. Eine Verkürzung wäre nur in Verbindung mit der Einführung eines Künstlergemeinschaftsrechtes („domaine public payante“) akzeptabel. Eine Regulierung des Umgangs mit gemeinfreien Werken ist generell wünschenswert.
2. Wer Urheberrechte verletzt oder Verletzungen wissentlich zulässt, muss dafür die Verantwortung übernehmen
Durch die Verletzung von Urheberrechten entsteht professionell tätigen Medien- und Kulturschaffenden ein erheblicher ökonomischer Verlust. Das Ausmaß der Verstöße variiert je nach
Motivation zwischen Einzelfällen weitgehend unbewusster und massenhafter kommerziell aus gerichteter krimineller Vorgehensweise. Wer urheberrechtlich geschützte analoge oder digitale
Werke unerlaubt oder gar bewusst illegal nutzt, muss dafür die Verantwortung tragen. Dies gilt
in erster Linie für Anbieter illegaler Streaming-/Download-Plattformen, sogenannten Tauschbörsen oder vergleichbarer Techniken.
Für uns als ver.di gilt:
3. Nur faire Verwerter verdienen ein Leistungsschutzrecht
ver.di setzt auf den Schutz journalistischer Inhalte im Netz und unterstützt die Absicherung von Paid-Content-Modellen im Netz. Die im Sommer 2012 vorgelegten Gesetzentwürfe zum Leistungsschutzrecht, das die Verleger fordern, sind für ver.di in dieser Form nicht akzeptabel.
Für uns als ver.di gilt:
4. Faire Finanzierungsmodelle anstreben
ver.di zollt Künstler/innen und Publizist/innen Respekt, die sich für das Modell kostenloser Lizenzen (Open Source oder Creative Commons) entscheiden. Für ver.di kann aber unentgeltliches
oder gemeinwohlorientiertes Arbeiten, das nur in Ausnahmefällen existenzsichernde Einnahmequellen
erschließt, keine Richtschnur für gewerkschaftliches Handeln in der Tarif-, Vergütungs- und Netzpolitik sein. Für ver.di stehen der Schutz und die Stabilisierung von bezahlten, existenzsichernden Formen der Arbeit im Mittelpunkt. Kernpunkt bleibt neben dem Urheberpersönlichkeitsrecht, das die Selbstbestimmung des/der Urheber/in über Art, Ort, Dauer und Umfang der Nutzung seines/ihres Werkes gewährleistet, daher die Sicherung der angemessen Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.
Für uns als ver.di gilt:
5. Verbraucher/innen Sicherheit geben
Das Kopieren eines Werkes für private Zwecke („Privatkopie“) hat der Gesetzgeber freigestellt,
solange dies vom Rechteinhaber nicht explizit durch technische Maßnahmen unterbunden wurde. Die derzeitigen Regelungen zur Privatkopie sehen vor, dass die Verbraucher/innen über die Möglichkeiten, die sie mit dem Erwerb eines körperlichen Werkexemplars erhalten, durch den Anbieter informiert werden müssen. Diese Information fehlt zumeist in der notwendigen
Klarheit bei Endverbraucherlizenzen an nicht körperlich (z.B. durch Download) bereitgestellten
Werkexemplaren. Dieses Feld der Endverbraucherlizenzen ist derzeit noch weitgehend
ungeregelt. Privatkopien werden über die Verwertungsgesellschaften vergütet.
Für uns als ver.di gilt:
6. Altes nicht gegen Neues ausspielen
Im europäischen Raum werden Werke in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin gemeinfrei, können also kostenfrei genutzt werden. Das heißt: Bis zu diesem Zeitpunkt
verfügen Urheber/innen und ihre Erb/innen über das Persönlichkeitsrecht, bestimmen über Art, Ort, Dauer und Umfang der Nutzung eines Werkes. Eine Verkürzung der Schutzfristen ohne Ausgleichsregel, die etwa ein Künstlergemeinschaftsrecht beinhalten würde, beschränkt dieses Recht und birgt die Gefahr, dass gemeinfreie Werke in Konkurrenz zu kostenpflichtigen aktuellen Werken genutzt werden.
Für uns als ver.di gilt:
(Beschluss des ver.di-Bundesvorstands vom 24. September 2012)