Film & Fernsehen

Jetzt gilt „6statt12“ – unter Einschränkungen

(Berlin, 01.September 2009) Seit 2005 hat ver.di, unterstützt durch etwa 8000 Unterstützungsunterschriften aus der Branche, gegenüber dem Gesetzgeber eine notwendige Veränderung der Sozialgesetzgebung unter dem Slogan“5statt12“ gefordert. Damit sollten vor allem für häufig kurzzeitig befristet Beschäftigte in Kultur- und Medienbereich die Hürden zum Bezug von Alg 1 in Zeiten ohne Arbeit deutlich gesenkt werden.

Noch kurz vor der Sommerpause 2009 hat der Bundestag dann tatsächlich eine Gesetzesnovelle zum Sozialgesetzbuch III beschlossen. Nun gilt: auch bei 6 Monaten Anwartschaftszeit, also sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, in zwei Jahren Rahmenfrist ist der Bezug von Alg 1 möglich. Vorher waren 12 Monate Anwartschaftszeit nötig. Allerdings gelten Einschränkungen zur Dauer der Arbeitsverhältnisse und zum erzielten Einkommen aus den zurückgelegten Arbeitsverhältnissen, die es wohl vielen professionellen Kurzzeit-Beschäftigten in der Branche weiterhin schwer macht Alg 1 erfolgreich zu beantragen.

Wie sieht die Neuregelung zur verkürzten Anwartschaft auf Alg I für befristete Beschäftigte nun konkret aus? Es gelten folgende Voraussetzungen für diejenigen, die früher als erst nach 12 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (Anwartschaftszeit) in zwei Jahren (Rahmenfrist) einen regulären Anspruch auf Alg I erhalten:

· Befristung:

Die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage müssen sich überwiegend aus arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als sechs Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind. Das bedeutet für die Mindestanwartschaft kann ausreichen, wenn zwei Beschäftigungen bis zu sechs Wochen und eine Beschäftigung über drei Monaten und zusammen dann die verkürzte Anwartschaft von 6 Monaten ergeben.

· Verdienstgrenze

Die im Zeitraum von zwölf Monaten vor Antragstellung erarbeiteten Einkommen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung darf 30.240 EURO nicht überschreiten, Dieser Betrag ist als statistischer Durchschnittsverdienst aller ArbeitnehmerInnen im Sozialgesetzbuch festgelegt und wird jährlich angepasst.

· Anspruchsdauer

Es gibt eine verkürzte Anwartschaftszeit mit jeweils abgestufter Anspruchsdauer:

6 Monate Anwartschaft führen zu 3 Monaten Anspruch auf Alg I

8 Monate Anwartschaft führen zu 4 Monaten Anspruch auf Alg I

10 Monate Anwartschaft führen zu 5 Monaten Anspruch auf Alg I

Die reguläre Anwartschaft von 12 Monaten führt zu einem Anspruch von 6 Monaten Alg I und ist dann auch nicht mehr an die Bedingung zur Befristung und Verdienstgrenze geknüpft.

Das Gesetz über die derartig verkürzte Anwartschaftszeit und abgestufte Anspruchsdauer ist bis zum 1. August 2012 befristet und wird während dieser Zeit auf seine Wirksamkeit hin überprüft (evaluiert). Ver.di wird diese Evaluierung im Interesse der Betroffenen, die nach wie vor keine Chance auf das Alg 1 erhalten, begleiten und auf Nachbesserungen drängen.



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