Film & Fernsehen

Hartz III - Sozialer Kahlschlag für Filmschaffende

Denn sie wissen nicht was sie tun ...! Wären Gerhard Schröder, Angela Merkel und Edmund Stoiber Filmschaffende, dann stünden sie ab 2004 ziemlich staunend vor ihrem Serviceberater der Arbeitsvermittlungsdienstagentur (ehemals Bundesanstalt für Arbeit). Dieser wird ihnen dann mitteilen müssen, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld der Vergangenheit angehört. Diese Grausamkeit aus Berlin setzt neue Maßstäbe für den sozialen Kahlschlag bei den deutschen Filmschaffenden.

Die Neuregelung nach § 123 f. SGB III beschert den Filmschaffenden die nackte Tatsache, dass sie in Zukunft weiterhin fleißig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, aber nahezu keine Chance haben werden, jemals einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I zu erreichen. Verantwortlich für dieses soziale Desaster ist die Verkürzung der Rahmenfrist von drei auf zwei Jahre, in der ein Filmschaffender 360 versicherungspflichtige Beschäftigungstage nachweisen muss. Jeden zweiten Tag muss ein Filmschaffender im Durchschnitt beschäftigt sein. Dies erreichen nur die wenigsten, die sehr gut im Geschäft sind. Für die meisten Filmschaffenden liegen produktionsbedingt immer mehrere Wochen Arbeitslosigkeit zwischen den Filmen. An eine gesetzliche Sonderregelung glaubt hier niemand. Dennoch besteht im Vermittlungsausschuss die Chance zur Formulierung einer "Öffnungsklausel" für eine entsprechende Verordnung, die einer Regelung für die Filmschaffenden Rechnung tragen sollte.

"Die Realität der Filmbranche weist mittlerweile eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 14 Std. und mehr auf, so dass, wie in Frankreich, eine aufs Jahr gerechnete Stundenzahl als Rahmenfrist getroffen werden müsste. Verschärft wird die Situation der immer kürzeren Drehzeiten dadurch, dass die Produktionsfirmen den Urlaubsanspruch ausbezahlen sowie Vor- und Nachbereitung teilweise überhaupt nicht mehr bezahlen", kommentiert Olaf Hofmann vom verdi-Projekt connexx.av, der Interessenvertretung von Filmschaffenden, das brisante Thema. Die versicherungspflichtigen Zeiten Schrumpfen dabei auf ein Minimum.

Folge der Verhartzung der Filmbranche ist, dass alle auf Produktionsdauer Beschäftigten regelmäßig nur noch Anspruch auf das neue Arbeitslosengeld II (vermutlich Sozialhilfeniveau) haben werden. Hier kommt es aber umgehend zu einer Bedürftigkeitsprüfung, die für viele Filmschaffende bedeuten wird, dass sie ihre bisherigen Lebensversicherungen (LV) auflösen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn der Rückkaufwert der LV den zulässigen Freibetrag pro Lebensjahr von € 200 (im Gespräch sind hier wieder € 400) übersteigen. Filmschaffende werden darüber hinaus in andere Jobs vermittelt oder müssen aus existenziellen Gründen solchen nachgehen; der Filmbranche stünden sie dann ohne weiteres nicht mehr zur Verfügung.

"Wir brauchen jetzt das Wunder von Berlin", bemerkt ein betroffener Filmschaffender ernüchtert.

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