Film & Fernsehen

FFS - Tarifvertrag für auf Produktionsdauer befristet beschäftigte Film und Fernsehschaffende (ab 1.1.2010)

(Berlin, 10. Dezember 2009) Der neue Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende tritt mit einer Reihe neuer Regelungen ab Januar 2010 in Kraft. Er enthält eine neue Gagentabelle mit strukturellen Veränderungen bei einzelnen Berufsgruppen, Gagenerhöhungen von 1,75% ab 1.1.2010 und 2 % ab 1.1.2011 sowie die Einführung einer Tageshöchstarbeitszeit, die mit der Landesarbeitsschutzbehörde abgestimmt sind.

Diese wird ergänzt um längere Pausenzeiten bei mehr als 12 Stunden Arbeitszeit. Zukünftig müssen Drehpläne berücksichtigen, dass Arbeitszeiten von 13 Stunden nicht überschritten werden. Zwingende Voraussetzung von Tagesarbeitszeiten von mehr als 10 Stunden ist, dass erhebliche Zeiten von Arbeitsbereitschaft in der Arbeitszeit enthalten sind. Anderenfalls darf nicht mehr als 10 Stunden gearbeitet werden.

Nur in definierten Ausnahmefällen darf abweichend und auch nur an einzelnen Tagen länger gearbeitet werden. Und dies muss durch Zuschläge von 100% und eine längere unmittelbare Ruhezeit von 12 Stunden ausgeglichen werden.

Wir geben Ihnen gerne Auskunft darüber, welche Produktionsfirmen tarifgebunden sind. Wenden Sie sich dazu an den connexx.av Standort in Ihrer Nähe.

Weitere Neuerungen sind:
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem ersten Tag: Zukünftig ist klargestellt, dass im Krankheitsfall die Lohnfortzahlung bereits ab dem ersten Tag des Arbeitsvertrages gilt. Auch wenn dies nicht häufig vorkommen wird, ist für diesen Fall die Lohnfortzahlung tarifvertraglich besser als im Gesetz geregelt, denn gesetzlich würde diese erst nach vier Wochen beginnen. Filmschaffende brauchen mit dieser Tarifregelung jedenfalls keine zusätzliche Krankengeldversicherung für die ersten vier Beschäftigungswochen abzuschließen. Info als pdf
  • Zusatzbeitrag für Pensionskasse Rundfunk: Gibt der/die Filmschaffende bei Auftragsproduktionen für öffentlich-rechtliche Sender seine Mitgliedschaft in der Pensionskasse Rundfunk der Filmproduktionsfirma bekannt, so wird auch der Zusatzbeitrag für diese Altersvorsorge gezahlt.
  • Feiertagszuschläge bei versetzem Dreh: Für Feiertage beim sogenannten versetzten Dreh wurde klargestellt: auch wenn ein Feiertag in der Phase 1. bis 5. Produktionstag liegen sollte, wird für diesen sicher ein Zuschlag von 100 % gezahlt. Davon ausgenommen sind nur die Feiertage Hl. 3 Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen.
  • 2 Extratage bei Zeitkontenende am Freitag: Für die Abgeltung der Zeitkonten wurde für den Fall vereinbart, dass der letzte Tag ein Freitag ist, der Arbeitsvertrag wird dann noch bis zum folgenden Sonntag vergütungsfrei andauern. Dies schafft zwei weitere Tage für die Anwartschaft bei der Sozialversicherung.
  • Praktikanten/Trainees: Für die Beschäftigung von Praktikanten/Trainees wurde vereinbart, dass dadurch keine Tätigkeit eines Filmschaffenden ersetzt wird.
Zur neu eingeführten Tageshöchstarbeitszeit wurde vereinbart:
  • Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort eine tägliche Höchstarbeitszeit gemäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden kann.
  • Die maximale Tagesarbeitszeit beträgt 13 Stunden, es sei denn Ausnahmesituationen rechtfertigen an einzelnen Tagen eine Überschreitung dieser Arbeitszeit mit Zustimmung der Filmschaffenden. Ausnahmen sind:
    1. zeitlich aufgrund Drittentscheidung
    2. eingeschränkte Motivverfügbarkeit
    3. erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, zum Beispiel in historischen Kostümfilmen, oder in vergleichbaren außergewöhnlichen Fällen
    4. höhere Gewalt oder
    5. nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden.
  • Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich die direkt anschließende gesetzliche Mindestruhezeit von 11 Stunden auf tarifvertraglich 12 Stunden.
  • Bei verlängerten Arbeitszeiten muss nach der 9. Arbeitsstunde eine weitere Pause gewährt und Gelegenheit zur Einnahme einer Mahlzeit gegeben werden; sie muss mindestens 15 Minuten betragen. Bei Überschreitung von 12 Stunden Arbeitszeit ist eine weitere Pause von 15 Minuten zu gewähren; dabei sollen die Pausenzeiten möglichst zusammenhängend gewährt werden.
  • Tägliche Mehrarbeit: Fallen an einem Tag – sofern gesetzlich zulässig – mehr als 12 Stunden Arbeitszeit an, so beträgt der Mehrarbeitszuschlag für die 13. Stunde 50 %, für jede weitere 100 %.
Abstimmung mit den Landesarbeitsschutzbehörden
Diese Regelungen sind mit dem Koordinator der Landesarbeitsschutzbehörden abgestimmt, damit die Rechtssicherheit und die Kontrolle dieser neuen Tageshöchstarbeitszeit ab dem neuen Jahr gewährleistet werden kann.

Bei der Anwendung und Beratung zum neuen Tarifvertrag unterstützt das Team von connexx.av an den Medienstandorten Hamburg, Berlin, Köln und München.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Vertrag ok ist, nutzen Sie den "Tarifcheck".

Wenn Sie mal Besuch Ihrer Gewerkschaft am Set wollen, ordern Sie einen "Setbesuch".


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