Film & Fernsehen

Film-Gewerkschafter klagen auf Anspruch für ALG I nach verkürzter Anwartschaft

(BFV-Newsletter 06/2010) Immer mehr Filmschaffende könnten von der verkürzten Anwartschaft nach § 123 Abs.2 profitieren, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) sich an den konkreten Gesetzestext halten würde und nicht eigene Interpretationen dazu vornehmen würde, wie in jüngerer Vergangenheit häufiger geschehen.
Nun beginnen die ersten Filmschaffenden mit gewerkschaftlicher Unterstützung gegen die abschlägigen Bescheide der BA vorzugehen. Es geht im Kern um den Streitpunkt, auf wie viel Beschäftigungstage im Voraus arbeitsvertraglich befristet wurde und wie viel versicherungspflichtige Beschäftigungstage z.B. durch Anwendung des tariflichen Zeitkontos nach einer absolvierten Filmproduktion wirklich entstanden sind. Filmschaffende sind regelmäßig für unterschiedliche Filmproduktionen tätig und arbeiten wie die meisten in der Branche ausschließlich zweckbefristet als Arbeitnehmer im Rahmen diverser Filmprojekte. Für die Branche der Filmproduktionen gilt ein bundesweiter Flächentarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende, der zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Produzentenallianz vereinbart wurde. Dieser Tarifvertrag greift die typischen Arbeitszeitverläufe einer Produktion auf, in dem er über eine Zeitkontenregelung die regelmäßig entstehende Mehrarbeit, sowie die tariflichen Zuschläge in ein Zeitkonto stellt, und diese Zeit sozialversicherungsrechtlich als Ausgleichszeitraum an die Vertragszeit der Produktion angehängt wird.

connexx.av und der BFV-Vorstand möchten mit den Auszügen einer unten stehenden Klageschrift alle Filmschaffenden ermutigen, gegen ähnliche Bescheide rechtliche Schritte einzuleiten. Bei ver.di organisierte Filmschaffende erhalten vollen Rechtsschutz und wir empfehlen euch, sich bei einem der Mitarbeiter von connexx.av zu melden. connexx.av sammelt alle Beschwerden der Filmschaffenden und Ablehnungsbescheide der BA, um sie gezielt für anstehende Gespräche im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einzusetzen.

Der Auszug aus einer Klageschrift gegen die BA:
Herr FILM stellt den Antrag auf ALG I nach der neuen Anspruchsgrundlage des §123 Abs.2. Die in der Rechtsvorschrift geforderten Voraussetzungen für die Erfüllung der verkürzten Anwartschaft erfüllt Herr FILM entgegen der Darstellung der BA. Die von Herrn FILM zurückgelegten Beschäftigungszeiten ergeben sich sehr wohl überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen, die auf nicht mehr als 6 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet waren (Hierzu werden acht Auszüge der Arbeitsverträge vorgelegt!). Aus solchen Beschäftigungsverhältnissen resultieren alle Beschäftigungstage bis auf eine einzige Beschäftigung. Dort allein war die Beschäftigung im Voraus auf nicht weniger als sechs Wochen befristet. Damit erfüllt Herr FILM die Voraussetzungen der verkürzten Anwartschaft gemäß § 123 Abs.2, innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren gem. § 124 SGB III.

Genau für diese Gruppe von Beschäftigten, deren befristete Vertragsdauer auf weniger als 6 Wochen im Voraus begrenzt ist, wurde diese gesetzliche Regelung geschaffen, weil für sie das Erreichen der „normalen“ Anwartschaft nach § 123 Abs. 1 kaum möglich ist.

Herr FILM fällt in seiner Tätigkeit unter den Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende FFS. Nach diesem Tarifvertrag sind Zeitkonten für die Filmschaffenden vorgesehen, um genau diese Voraussetzungen von Anwartschaften nach § 123 Abs. 2 oder für besser bzw. länger befristet beschäftigte Filmschaffende nach § 123 Abs.1 möglich zu machen und damit die erbrachte Mehrarbeit sozialversicherungspflichtig wirksam werden zu lassen (Tarifziffer 5.4.2.1.,Seite 12, Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende FFS vom 1.10.2010 – Zeitkontoregelung wurde zum 1.7.2005 eingeführt, nach dem die Rahmenfrist gem. § 124 SGB III von drei auf zwei Jahre verkürzt wurde). Die Ausführung der Beklagten, in der diese behauptet, es sei völlig unerheblich, aus welchem Grund sich die Dauer einer zunächst kürzer als 43 Tage befristeten versicherungspflichtigen Beschäftigung verlängert, greift zu kurz und steht dem Schutzbedürfnis des betroffenen Arbeitnehmers entgegen. Gleiches gilt im Übrigen für die tarifliche Urlaubsregelung gem. Tarifziffer 14.2., Seite 21, MTV FFS).

Denn es soll ja gerade durch die neue Regelung der verkürzten Anwartschaft dieser Beschäftigtengruppe ein Anspruch auf ALG I möglich gemacht werden. Die Zeitkontenregelung verlängert ja auch nicht die eigentliche Beschäftigung auf mehr als 6 Wochen, sondern lediglich die Sozialversicherungspflicht für die erbrachte Mehrarbeit. Denn es steht außer Frage, dass niemand von vornherein sagen kann, wie viel Mehrarbeit denn in einem Filmprojekt entstehen wird. Die Tatsache, dass die Anwendung des tariflichen Zeitkontos und des tariflichen Urlaubsanspruchs bei manchen befristeten Filmprojekten dazu führt, dass sich Beschäftigungen von mehr als sechs Wochen ergeben, darf im Umkehrschluss ja nicht dazu führen, dass davon Betroffene von der Regelung zur verkürzten Anwartschaft ausgeschlossen bleiben. Beide Regelungen, sowohl die der verkürzten Anwartschaft als auch die tarifvertragliche Zeitkontenregelung dienen ausschließlich dem sozialen Schutzbedürfnis der beschäftigten Arbeitnehmer und dürfen – wie hier von der BA dargelegt – nicht gegeneinander gestellt und zum Nachteil der befristet beschäftigten Filmschaffenden ausgelegt werden. Es ist auch zu berücksichtigen, dass Herr FILM auf die entstehende Mehrarbeit in einer Produktion gar keinen Einfluss hat und somit auch aus diesem Grund nicht in die Anzahl seiner Arbeitsstunden eingreifen kann. Ansonsten würde auch eine erhebliche Ungleichbehandlung von den betroffenen Beschäftigten entstehen. Diejenigen, bei denen in einem Filmprojekt Mehrarbeit in erheblichem Umfang entsteht, wären auf Grund der eigentlichen Schutzregelung des Zeitkontos und der darüber hinaus gewollten sozialversicherungspflichtigen Bewertung der erbrachten Mehrarbeit gegenüber denjenigen, die in ihren Filmprojekten weniger Mehrarbeit leisten müssen eindeutig benachteiligt. Ebenfalls gegenüber denjenigen, die sich aufgrund von Anschlussprojekten die Zeitkontenguthaben auszahlen lassen.

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