Film & Fernsehen

Amt für Arbeitsschutz ermittelt bei Network Movie Hamburg

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Filmschaffende,

aus gegebenem Anlass wollen wir zu einer Tarifregelung Stellung nehmen, die bei einer größeren Filmproduktion in Hamburg scheinbar nicht bekannt ist. Möglicherweise trifft das auch für andere Produktionen zu, darum hier eine Kommentierung zur betreffenden Tarifregelung. Es wird von der Produktion bestritten, dass Filmschaffenden, wenn sie mehr als 21 Tage beschäftigt werden, mindestens zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden müssen, bzw. die Bewertung der Ruhetage sehr eigenwillig berechnet wird.

Es handelt sich um den Absatz 5.9 (Arbeitsfreie Zeit) im Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende FFS. Genauer gesagt um die Unterabsätze 5.9.3 in Verbindung mit 5.9.2. Im Absatz 5.9.3 wird der o.g. Anspruch auf zwei zusammenhängende Ruhetage geregelt. Im Absatz 5.9.2 wird verbindlich festgeschrieben, was unter einem Ruhetag zu verstehen ist. Nämlich folgendes:

"Ein arbeitsfreier Tag zählt als Urlaubs- oder Ruhetag im Sinne dieses Tarifvertrages nur dann, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) auch die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst".

Besteht also der tarifliche Anspruch nach spätestens 21 Beschäftigungstagen auf zwei zusammenhängende Ruhetage, muss die arbeitsfreie Zeit selbstverständlich pro Ruhetag 35 Stunden betragen. Für zwei zusammenhängende Ruhetage gilt folglich, dass 48 Stunden (zwei Tage) plus 11 Stunden Ruhezeit gerechnet werden müssen.
Was also überhaupt nicht geht, sind Regelungen, die einen arbeitsfreien Tag dann noch als Ruhetag ansehen, wenn die Nacht durch gedreht wurde und die Leute - je nach Gewerk - erst zwischen 5 und 9 Uhr (oder auch früher) ihr Arbeitsende haben. Dann haben sie schließlich schon einen Tag gearbeitet oder zumindest in den Tag hinein gearbeitet und keinen Ruhetag gehabt.

Beispiel für zwei zusammenhängende Ruhetage: Zwei zusammenhängende Ruhetage sind gewährt, wenn z.B. das Arbeitsende am Freitag um 20.00 Uhr war, die folgenden zwei Tage komplett frei sind (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) und erst wieder am Montagmorgen frühestens um 7.00 Uhr Arbeitsbeginn ist. Das sind dann zwei volle Tage (48 Stunden) plus 11 Stunden Ruhezeit.
Wichtig ist noch klarzustellen, dass ein Ruhetag immer einen ganzen Tag meint, sprich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geht. Und nicht von z.B. von 12.00 Uhr des Vortages bis 12.00 Uhr des folgenden Tages! Das ist kein Ruhetag!
Können während der Produktions-/Drehzeit diese Ruhetage nicht genommen werden, sieht der Tarifvertrag vor, dass ein zusätzlich bezahlter Ruhetag bzw. Urlaubstag gewährt werden muss. Diese Regelung ist analog zur Regelung an gearbeiteten Sonntagen gemäß Absatz 5.6.3. Satz 2 Tarifvertrag:

"Kann dieser Ruhetag nicht gewährt werden, so ist ein zusätzlich bezahlter Ruhetag zu gewähren."

Immer wenn tariflich vereinbarte Ruhetage oder Urlaubstage nicht gewährt werden können, ist ein zusätzlicher bezahlter Tag mit einer entsprechenden Tagesgage zu vergüten. Kommt das Arbeitszeitkonto zur Anwendung werden zusätzlich 10 Stunden ins Arbeitszeitkonto gestellt und verlängern die Beschäftigungszeit. Genauso wie bei dem regulären Urlaub.

Das Amt für Arbeitsschutz ermittelt bei der Network Movie Hamburg in der Produktion "Ein Dorf sieht Mord". Hier wurden regelmäßig die gesetzlichen und - wie oben erwähnt - tariflichen festgeschriebenen Ruhezeiten von 11 Stunden unterschritten. Lediglich 7 bis 8 Stunden lagen zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn. Das sorgte schließlich für die Anzeigen beim Amt für Arbeitsschutz in Hamburg, welches sofort tätig wurde und schon mehrfach am Set erschien. Seit dem werden die Ruhezeiten eingehalten. Es geht also! Auch bei anderen Produktionen wurde das Amt für Arbeitsschutz aktiv, wie z.B. bei der Studio Hamburg Niedersachsen-Produktion "Rote Rosen" in Lüneburg.

Es lässt sich also etwas bewegen und verbessern!

gez.
Olaf Hofmann
BundesFilmVerband BFV in ver.di
und connexx.av

(Olaf Hofmann)


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