Arbeitsrecht - aktuelle Änderungen 2004

Zum 1. Januar 2004 sind wichtige Veränderungen hinsichtlich des Kündigungsschutzes sowie der Arbeitszeit in Kraft getreten. Aus der Bundesanstalt für Arbeit wurde die Bundesagentur für Arbeit. Unangetastet bleibt der Tarifschutz.
Die wichtigsten Änderungen haben wir Ihnen hier direkt zusammengestellt. Ausführlichere Informationen finden Sie in den Merkblättern, die wir Ihnen am Ende der Seite als PDF-Download zur Verfügung stellen.

Lockerung des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz wird gelockert und gilt für Mitarbeiter, die ab Januar 2004 neu eingestellt werden, erst in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. Für alle übrigen Arbeitnehmer bleibt es bei der bisherigen Regelung. Arbeitnehmer, die bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen und unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, verlieren also nicht ihren Kündigungsschutz. Im Übrigen bleibt es beim bisherigen Wert von fünf Arbeitnehmern. Teilzeitbeschäftigte sind wie bisher anteilig zu berücksichtigen.



Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen

Die Kriterien bei der Sozialauswahl werden auf vier beschränkt: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Es gelten aber nunmehr Ausnahmen für Beschäftigte mit speziellen Kenntnissen (sog. "Leistungsträger").



Abfindung bei Kündigung

Der Arbeitgeber kann bei betriebsbedingten Kündigungen den Betroffenen eine Abfindung anbieten. Der Arbeitnehmer kann dann wählen, ob er die Abfindung - in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr - annimmt oder eine Kündigungsschutzklage einreicht. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Abfindung ist allerdings, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung ausdrücklich darauf hinweist, dass der Betroffene einen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn er keine Klage erhebt.



Einheitliche Klagefrist für Kündigungsschutzklagen

Mit der Neuregelung wird bei sämtlichen Kündigungen eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung für alle Unwirksamkeitsgründe eingeführt, unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.



Befristete Beschäftigung bei Unternehmensgründern

Neu gegründete Unternehmen können in den ersten vier Jahren befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zu einer Dauer von vier Jahren abschließen.



Bezug von Arbeitslosengeld verkürzt

Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld wird nach einer 25-monatigen Übergangsfrist ab 1. Februar 2006 auf zwölf Monate verkürzt. Nur Arbeitnehmer über 55 Jahren sollen dann noch 18 Monate lang Arbeitslosengeld bekommen. Derzeit liegt die Höchstbezugsdauer bei Arbeitslosigkeit für über 57-Jährige bei 32 Monaten.



Arbeitszeitgesetz angepasst

Die Neuregelung sieht vor, dass unter Anrechnung von Bereitschaftsdiensten im Jahresdurchschnitt maximal 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf. Sie wurde nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu den Bereitschaftsdiensten in deutschen Krankenhäusern, Feuerwehren und Rettungsorganisationen notwendig. Allerdings gilt dies zunächst nur für Beschäftigte ohne tarifvertragliche Regelungen. Für alle anderen Betroffenen - das ist die große Mehrheit - soll die Bestimmung erst Anfang 2006 und damit mit zweijähriger Verzögerung wirksam werden.



Hartz III - Umbau der BA

Die Bundesanstalt für Arbeit soll zu einem serviceorientierten Dienstleistungsunternehmen umgebaut werden, was sich in der Umbenennung in "Bundesagentur für Arbeit" ausdrücken soll. Durch die neue Struktur soll die Vermittlung von Erwerbslosen effizienter werden. Die Arbeitsämter werden zu "Kundenzentren".



Hartz IV - Arbeitslosengeld II

Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) verschiebt sich auf Anfang 2005. Die Betreuung der Langzeitarbeitslosen teilen sich Arbeitsämter und Kommunen. Diese können die Aufgabe auf Wunsch in Eigenregie übernehmen. Für Langzeitarbeitslose ist grundsätzlich jede Arbeit, auch unterhalb der geltenden Tarife und auch in Form von Mini- oder Teilzeitjobs, zumutbar. Dabei gilt jeder, der mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, als erwerbsfähig. Das Arbeitslosengeld II liegt im Prinzip auf dem Niveau der bisherigen Sozialhilfe (im Westen 345, im Osten 331 Euro monatlich) und kann bei Ablehnung einer Arbeit gekürzt werden.



Tarifautonomie bleibt unangetastet

Die Tarifparteien werden in einer Protokollerklärung aufgefordert, mehr Flexibilität zuzulassen, damit die Bildung betrieblicher Bündnisse für Arbeit erleichtert wird. Gesetzliche Eingriffe sind zunächst nicht vorgesehen.

Ausklappen/Einklappen