Film & Fernsehen

Filmschaffende von neuer Krankengeldregelung betroffen - Tarifvertrag sichert Entgeltfortzahlung

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Filmschaffende,

zum Jahreswechsel ist es für einen Großteil der Filmschaffenden zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der bislang geltenden Krankengeldregelung in Verbindung mit der Beitragszahlung (bislang erhöhter Beitrag) gekommen. Wir wollen hier versuchen, die wichtigsten Änderungen zu erläutern und die Konsequenzen für euch aufzuzeigen. Das Entscheidende ist, dass der Anspruch auf Krankengeld als Regelleistung ab 1.1.2009 wegfällt. Genauso wie der erhöhte Beitrag nicht mehr zu entrichten ist. Den gibt es ab dem 1.1.2009 nicht mehr.
Von dieser Änderung sind aus der Filmbranche vor allem alle „unständig“ und „kurzzeitig“ beschäftigten Filmschaffenden betroffen. Wobei „kurzzeitig“ Beschäftigte alle die sind, deren Arbeitsverträge nicht länger als 10 Wochen dauern. Sprich: das wird der Großteil der Filmschaffenden sein!

Die Rechtsgrundlage findet sich in § 44 Abs. 2, Nr. 3 (Sozialgesetzbuch SGB V), wo es im Absatz 2 heißt: „Keinen Anspruch auf Krankengeld haben nach Nr. 3 „Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, SGB V, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben“….
Den Anspruch auf mindestens sechs Wochen Fortzahlung des Arbeitsentgelts erwirbt man nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erst nach vierwöchiger Beschäftigungsdauer in einem Arbeitsverhältnis. Diese vier Wochen „Wartezeit“ werden zu den sechs Wochen addiert, daher ergibt sich als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld eine mindestens 10-wöchige Beschäftigungsdauer. Wer weniger als 10 Wochen beschäftigt ist, ist demnach von der Neuregelung voll betroffen.

Das heißt, für die ersten vier Wochen eines möglichen Krankheitsfalles müssten sich Filmschaffende grundsätzlich über einen Wahltarif für die Zahlung eines Krankengeldes selbst absichern. Nach der Vierwochenfrist gilt bei Krankheit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Produktion (Arbeitgeber) gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. WICHTIG: TARIFVORRANG (SIEHE UNTEN).

Die Neuregelung der Beitragssätze und wie sie sich auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufteilen, soll hier der Vollständigkeit halber noch erwähnt werden. Der allgemeine Beitragssatz liegt für 2009 bei 15,5% und der ermäßigte Beitragssatz derzeit bei 14,9%. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Filmschaffenden, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben; also für fast alle!
Zur Berechnung der Arbeitgeberanteile werden von diesen 14,9% aber noch mal 0,9% abgezogen und dann erst hälftig die Beiträge geteilt. Die Produktionen zahlen also 7% und die Filmschaffenden 7,9% für die Krankenversicherungsbeiträge. Darüber hinaus sollen die Filmschaffenden auch noch die Kosten für die Wahltarife allein zahlen, um im Krankheitsfall während der ersten vier Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses, Krankengeld beziehen zu können.

Beispiel (Beitragsrechnung ab 2009) (Angaben vorläufig – ohne Gewähr)
Monatliches Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrenze) € 3.675.-
Krankenversicherungsbeitrag 14,9% € 547,58
Anteil der Filmschaffenden 7,9% € 290,33
Anteil Produktion (Arbeitgeber) 7% € 257,25
Kosten für einen Wahltarif monatlich (Je nach Alter) € 40.- bis 350.-

Der Abschluss von Wahltarifen sollte überlegt und nicht überstürzt werden!
Denn es gibt einen TARIFVORRANG!
Der Vorstand des BundesFilmVerband BFV in ver.di stellt klar, dass es zur Thematik Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall während der Beschäftigungszeit bei einer Produktion eine eindeutige Tarifregelung in Ziffer 13.3. gibt. Die Tarifparteien haben schon in den neunziger Jahren die Entgeltfortzahlung bei Verhinderung durch Krankheit oder Unfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 Abs. 1 für längstens sechs Wochen bzw. bis zum Auslaufen des Vertrages vereinbart. Und zwar unabhängig davon wann der Filmschaffende während seiner Beschäftigungszeit durch Krankheit verhindert ist. Damit haben Filmschaffende nach dem Tarifvertrag während der gesamten befristeten Beschäftigungszeit vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Bei nicht tarifgebundenen Produktionen empfehlen wir zur Klarstellung bei Vertragsabschlüssen, einen Verweis in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, der grundsätzlich alle Inhalte des Tarifvertrages übernimmt.

(Olaf Hofmann, connexx.av Hamburg)


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